Steuerrechtliche Vorteile für Förderer
Nach § 10 b Abs. 1. Satz 1 EStG können Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen steuerlich berücksichtigt werden.
Für Privat-Förderer:
Spenden können als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Voraussetzung ist das die Spende 20% der persönlichen Einkünfte im Jahr der Zahlung nicht übersteigt. Bei evtl. Überschreiten wird der ungenutzte Spendenbetrag auf das Folgejahr vorgetragen.
Für Unternehmen, Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe:
Spenden werden als Betriebsausgaben berücksichtigt, wenn folgende Grenzen nicht überschritten werden. 20% des Gesamtbetrages für Einkünfte oder 4 Promille der gesamten Umsätze zuzüglich der gesamten Löhne und Gehälter die im Kalenderjahr aufgewendet wurden.
Wichtig für die steuerliche Berücksichtigung ist die Vorlage der Spendenbescheinigung beim Finanzamt. Diese wird Ihnen von der Talentstiftung Henning Tögel für jede Zuwendung ausgestellt.